AGB

Die Rechtsverhältnisse zwischen der staplerhandel.ch AG (nachstehend Lieferant genannt) und dem Kunden (nachstehend Kunde genannt) unterstehen vollumfänglich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden sind gegenüber dem Lieferanten nur anwendbar, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.

1. Spezifikationen

Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos usw. basieren auf den im Zeitpunkt des Angebots gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern sie den vom Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

2. Eigentum an Objekten

Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehend Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbst- oder Drittherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbst- oder Drittherstellung benützt werden. Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3. Auftragsbestätigung

Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Der Vertrag gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), als abgeschlossen. Der Übergang der Gefahr erfolgt zu diesem Zeitpunkt.

4. Lieferung

Der Lieferant ist bestrebt, die Liefertermine einzuhalten, kann dafür jedoch keine verbindliche Zusicherung abgeben. Verspätet sich die Lieferung aus welchen Gründen auch immer, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Verweigerung der Annahme. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5. Preise

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MwSt, verzollt, ab Lager des Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden.

6. Mängelrüge

Der Kunden hat die gelieferten Objekte sofort nach Erhalt zu prüfen. Bei erkennbaren, unter die Garantie fallenden Mängeln hat der Kunden dem Lieferanten spätestens innert 8 Tagen seit dem Zeitpunkt der Ablieferung schriftlich Anzeige zu erstatten. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die Anzeige spätestens innert 8 Tagen nach deren Entdeckung erfolgen.

7. Instruktion

Eine Basisinstruktion in die Verwendung des Produktes durch den Lieferanten wird kostenfrei gewährt. Eine vertiefte Einweisung in die Verwendung des Objektes, Unterhaltsempfehlungen, Pflichten des Nutzers und Schulungskurse werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto direkt zu Gunsten des Lieferanten zu leisten. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Kunden ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins gemäss Obligationenrecht (OR) Art.104. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig.

9. Gewährleistung (Garantie) und Haftung

Der Lieferant leistet dem Kunden für neue Produkte Gewähr für richtige Konstruktion und zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials, unter der Voraussetzung, dass das Objekt gemäss Herstellerrichtlinien genutzt und gewartet wird. Die Dauer der Gewährleistung ist im Kaufvertrag und/oder in der Auftragsbestätigung geregelt. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder zu ersetzen. Die Gewähr bezieht sich nur auf den Ersatz des Warenwertes, nicht auf die Nebenkosten oder weiteren Schaden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem zurückzuschicken. Der Kunde hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunden Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Kunden dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Durch die Inanspruchnahme der Garantie oder das Erbringen von Garantieleistungen wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert, noch wird eine neue Gewährleistungsfrist für das betreffende Objekt in Lauf gesetzt. Von der Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, äusserer Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u.ä.), Reparaturen oder Modifikationen durch den Kunden oder Dritte sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Die vorstehende Gewährleistungsregelung ist abschliessend. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung und Wandelung, sind ausgeschlossen. Vom Kunden besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Im Übrigen ist jeder Anspruch gegenüber dem Lieferanten, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für das betreffende Objekt oder die betreffende Leistung beschränkt.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Objekte bleiben bis zum Eingang des vollen geschuldeten Betrages im Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Domizil des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

 

Bonau, 1. Januar 2016